Zum Verbraucherschutz und zur Eindämmung des pathologischen Spiels (Spielabhängigkeit oder Spielsucht) unterliegen Geldspielgeräte genauen gesetzlichen Vorschriften, die in der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung geregelt sind: Eine Aufstellung von Geldspielgeräten ist nur in Gaststätten und Spielhallen erlaubt, wobei die Maximalzahl 3 bzw. 12 pro Aufstellort beträgt. In Spielhallen ist ein Alkoholausschank nicht erlaubt. Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Spielen an Automaten untersagt (für Spielhallen besteht darüber hinaus gemäß Jugendschutzgesetz ein Zutrittsverbot). Geregelt sind Höchstgewinn, -einsatz und das Zeitintervall dazwischen (Dauer eines „Spiels“): zulässig sind z.B. in 5 Sekunden 0,20 € Einsatz und 2 € Gewinn. Der Verlust pro Stunde, d.h. der die Gewinne übersteigende Einsatz, darf pro Stunde höchstens 80 € betragen. Der Gewinn pro Stunde darf nach Abzug der Einsätze nicht 500 € übersteigen. Der durchschnittliche Verlust pro Stunde ist auf höchstens 33 € begrenzt. Die die Automaten betreffenden Parameter werden durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Rahmen einer Bauartzulassung geprüft[1]. Geldspielgeräte müssen alle 2 Jahre durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder einer von der PTB dafür zugelassenen Stelle, wie derzeit z.B. dem TÜV Rheinland, überprüft werden.
Die aktuelle Fassung der Spielverordnung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Ziel der Bundesregierung in ihrer Funktion als Verordnungsgeber war es, „auch eine klare Grenze zwischen den gewinn- und verlustmäßig unbeschränkten staatlich konzessionierten Spielangeboten, insbesondere bei den dort verwandten Spielautomaten (slot machines), und dem gewerblichen "kleinen" Spiel“[2] zu ziehen. So gibt es in Spielcasinos Slot Machines, bei denen pro 3-Sekunden-Spiel Einsätze von 50 € und Gewinne von 50.000 € möglich sind[3]. Kritisiert wurde die Änderung durch den damaligen, auch für Spielbanken zuständigen, baden-württembergische Finanzminister Gerhard Stratthaus: „Man wollte die Möglichkeit geben, dass die Automatenindustrie eben hier tatsächlich bessere Geschäfte macht.“[4] Die Einnahmen aus Geldspielgeräten unterliegen außer den üblichen Steuern (Umsatzsteuer und Ertragssteuer) außerhalb von Bayern der (kommunalen) Vergnügungssteuer. Ilona Füchtenschnieder vom Verband Glücksspielsucht sagt dazu: „Die Vergnügungssteuer wird ja pro Gerät auch erhoben und die Kommunen sind die Nutznießer. Und je mehr Geräte und je mehr Spielhallen es in der Kommune gibt, desto höher sind natürlich auch die Einnahmen aus dieser Quelle.“[5] Die Gesamtzahl der in Deutschland aufgestellten Geldspielgeräte betrug 2010 insgesamt 236.000 Geräte. In den 15 Jahren zuvor bewegte sich die Zahl zwischen 245.000 (im Jahr 1995) und 183.000 (im Jahr 2005). In diesen Zahlen nicht berücksichtigt sind die 64.300 (1995) beziehungsweise 82.300 (2005) Spielautomaten[6], die seit 2006 nach § 6a der novellierten Spielverordnung nicht mehr betrieben werden dürfen, weil sie zwar nicht die Möglichkeit eines Geldgewinns, wohl aber die Möglichkeit des Gewinns von mehr als 6 Freispielen boten. (Quelle: Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/Spielautomat